Thomas Voigt
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Recordings

Götterdämmerung vor Gericht

Ein Sonderfall in der Geschichte der er Nachkriegs-Aufnahmen: 48 Jahre lang hatte der Mitschnitt der ersten Neu-s auf Eis gelegen, dann wurde er endlich auf dem Label veröffentlicht, stieß auf überall auf große Resonanz, erhielt von der renommierten Plattenzeitschrift Gramophone sogar einen Special Achievement Award – und musste 18 Monate später wieder vom Markt genommen werden.

Der Vorstand des er Festspielorchesters hatte wegen Verletzung von Leistungsschutzrechten geklagt, und das Landgericht Mannheim hatte entschieden, dass die weitere Verbreitung der Aufnahme zu unterlassen sei.
Der detaillierte Bericht zum erschien in der August-Ausgabe des FonoForum 2001.

Eigentlich sollte dies ein Beitrag zum Thema Fünfzig Jahre Neu- werden, eine kommentierte Übersicht sämtlicher Aufnahmen aus dieser Ära. Dass es dann ganz anders kam, dass ich mich statt dessen mit einem Rechtsfall auseinandersetzte, der in der Schallplatten-Geschichte einmalig sein dürfte, liegt an einer Aufnahme, die im
Wiedereröffnungsjahr 1951 entstand: unter . Ein Dokument, das 48 Jahre lang im Archiv der gelegen hatte, bevor es im September 1999 auf dem Label veröffentlicht wurde (s. FonoForum 12/99). e Resonanz auf diese Ausgrabung war groß: In nahezu sämtlichen Fachzeitschriften wurde die hohe künstlerische Bedeutung und die erstaunliche klangtechnische Qualität der Aufnahme hervorgehoben, von der international renommierten Plattenzeitschrift Gramophone wurde sie sogar mit einem Special Achievement Award bedacht.

Ende März 2001 erging „im Namen des Volkes“ ein Urteil des Landgerichtes in Mannheim, demzufolge die weitere Verbreitung der Aufnahme zu unterlassen ist. Der Grund: Verletzung von Leistungsschutzrechten. e Kläger: der Vorstand des er Festspielorchesters, vertreten durch Prof. Dr. Helmut Schützeichel. Der Beklagte: , der Chef von . Laut Urteil werden dem Beklagten Herstellung, Vervielfältigung und Vertrieb der Aufnahme untersagt; er ist verpflichtet, über den „Umfang der bisher vorgenommenen Verletzungshandlungen“ Auskunft zu geben und „alle Schäden des er Festspielorchesters zu ersetzen“, außerdem hat er die Kosten dess zu tragen.

Was wird dem Beklagten zur Last gelegt? Um das zu klären, muss man weit zurückgehen, nämlich zur Wiedereröffnung der er Festspiele im Jahr 1951. Auf dem Programm der ersten Festspiele nach dem Krieg standen damals Vorstellungen von () und e von Nürnberg () sowie zwei -Zyklen: der erste unter , der zweite unter . Anwesend waren die Aufnahme-Teams zweier großer Plattenfirmen: (heute ) mit dem Team des legendären Produzenten Walter sowie (Telefunken) mit John und Kenneth . Angesichts der Tatsache, dass bei , bei unter Vertrag stand, hatten sich die Firmen mit der Festspielleitung, dem Orchester und den Sängern dahingehend geeinigt, dass den , die aufnehmen sollte. Beim kam man vorerst zu keiner Lösung.

Um für den Streitfall gut gerüstet zu sein, hatte Walter im Vorfeld mit den Protagonisten des Verträge geschlossen, u. a. mit Astrid (Brünnhilde), Bernd (Siegfried), (Sieglinde) und Björling (Wotan). (Hagen), Elisabeth (Waltraute), (Waldvogel) und seine spätere Ehefrau (Woglinde) hatte ohnehin schon unter Vertrag. Außerdem schloss er mit der Leitung der Festspiele, den -Enkeln Wieland und gang, einen Vertrag, der der Graphophone Company für 1951/52 das alleinige Aufnahmerecht bei Aufführungen des und der garantierte. Was u. a. auch bedeutete, dass die Interpreten vom Zeitpunkt der Aufnahme an für die Dauer von sieben Jahren für jedes andere -Projekt auf Schallplatten „gesperrt“ waren.

Zwar äußerten die -Enkel Bedenken gegen s Klausel (wie sollten sie beibringen, dass sein nicht aufgenommen werden sollte,wohl aber der unter ?); warum sie aber schließlich einwilligten, geht aus den mir vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Wohl aber geben die Memoranden von Walter Auskunft darüber, dass er außer sämtlichen Proben und Aufführungen der den kompletten mitschneiden ließ, jedoch keinesfalls daran dachte, ihn auch zu veröffentlichen. Der 51er Zyklus war lediglich als Generalprobe auf Band gedacht; rechnete damit, dass im nächsten Jahr sämtliche Proben und beide Zyklen des dirigieren würde – genug Material also, um daraus ein ordentliches Mastertape zu erstellen. Wie man weiß, kam es anders: dirigierte lediglich die Neuinzenierung des (ein Mitschnitt kam für nicht in Frage, da er kurz zuvor das Werk unter Furtwängler eingespielt hatte), die beiden -Zyklen übernahm Joseph , der damals exklusiv bei Telefunken/ unter Vertrag stand. Somit mußte sein -Projekt aufgeben.

Zurück ins Jahr 1951. Während der Proben installierten beide Aufnahme-Teams ihre Mikrophone im Festspielhaus, und wie sich bald herausstellte, gelangen dem Tonmeister der , Kenneth , weit bessere Resultate als seinen Kollegen von der , die aus ihrem Staunen über die Klangqualität des keinen Hehl machten. In seiner Autobiographie Putting the record straight (Martin Secker & Warburg Ltd., 1981) berichtet der -Produzent John , dass er während der Probenzeit immerstärker davon überzeugt war, den unter auf Platten verewigen zu müssen. Offenbar wusste er nichts vom Exklusivrecht der , und anscheinend ließen ihn die Obersten der darüber auch im Unklaren, als sie ihm erlaubten, mitzuschneiden. berichtet weiter, dass Rheingold, Walküre und Siegfried für eine Veröffentlichung letztlich nicht in Frage kamen, teils wegen technischer Schwierigkeiten, teils wegen künstlerischer Schwachstellen.

Bei der am 4. August 1951 aber klappte alles; empfand diese Vorstellung als einen Höhepunkt der ersten Nachkriegs-Festspiele. Kaum in zurückgekehrt, erstellte er aus dem Bandmaterial ein Mastertape. bahnte die ersten Verhandlungen an – und scheiterte an besagter Exklusivklausel: Selbstredend gab die ihre Künstler nicht frei, zumal sich Walter entschlossen hatte, vom -Zyklus doch etwas zu veröffentlichen, nämlich den dritten Akt der Walküre (, , Björling).

Als bekannt wurde, dass nicht , sondern die 52er -Zyklen dirigieren würde, schlug der einen Deal vor: Falls die Sänger der freigeben würde, könnte sie den unter herausbringen. Doch vergebens, die 1951er blieb auf Eis. Einem ausführlichen Artikel zufolge, den Mike Ashman für den IOC (International Record Collector, Autumn 1999) verfasste, sollen und in den 1970er und 1980er Jahren versucht haben, die Verhandlungen wieder aufzunehmen, jedoch ohne Erfolg.

Erst Mitte der 1990er Jahre wurde der Fall wieder aufgegriffen, und zwar von , der auf seinem CD-Label lizensierte Archiv-Aufnahmen sowohl der als auch herausbrachte. e Verhandlungen begannen erneut, und diesmal konnten sich die Firmen einigen; zwar hatte eine Zeitlang erwogen, den kompletten von 1951 zu veröffentlichen, diesen Plan jedoch wieder fallen gelassen, weil die Tonqualität der -Mitschnitte nicht gut genug war. Jetzt war der Weg frei für die – oder zumindest schien es so. Brown setzte sich mit den Solisten bzw. deren en in Verbindung, schrieb einen Brief an und schickte ihm eine Vorab-Kopie des Mastertapes. Laut Brown hat in einem Schreiben geantwortet, dass er versuchen werde, die Rechte mit Vertretern von Solisten, Chor und Orchester zu klären.

Einige Monate später, als Brown bei der Festspielleitung in dieser Sache telefonisch nachfragte, habe ihm s Assistent Stephan Jöris mitgeteilt, dass von Seiten der Festspielleitung einer Veröffentlichung nichts im Wege stünde. Dass Brown diese Information nicht schriftlich hat, ist ein entscheidendes Manko. Aus der Sicht des Orchestervorstands stellt sich die Sache anders dar: Helmut Schützeichel betont, dass sich Brown vor der Veröffentlichung der Aufnahme weder mit ihm noch mit einem anderen Mitglied des Orchesters in Verbindung gesetzt habe.„Dass Brown die Erlaubnis der Plattenfirmen und der Solisten hatte, bedeutet noch lange nicht, dass er die Aufnahme veröffentlichen durfte. Dass er es dennoch tat, ohne uns vorher zu fragen, ist eindeutig eine Verletzung der Leistungsschutzrechte des Orchesters, was ja auch ganz klar aus dem Urteil des Landgerichtes Mannheim hervorgeht.“

Laut Brown waren die Leistungsschutzrechte des Orchesters in jenem Vertrag, den die mit der Festspielleitung am 28. Juli 1951 geschlossen hatte, eindeutig geklärt, nämlich dahingehend, dass das Orchester seine Rechte für Rundfunk-, Fernseh- und Plattenaufnahmen an die Festspielleitung abgetreten hätte. Und genau das ist der Streitpunkt: Hatten sie oder hatten sie nicht? Laut Gerichtsurteil lässt sich das aus besagtem Vertrag nicht entnehmen; vielmehr sei davon auszugehen, dass das Orchester seine Rechte nicht an die Festspielleitung übertragen habe, folglich sei (als Rechtsnachfolgerin der Graphophone) auch nicht befugt, in die Verbreitung und Vervielfältigung der Aufnahme einzuwilligen. eses Recht stünde ausschließlich dem Orchester zu. Weiter heißt es: „Ausdrückliche Vertragsbestimmungen zwischen den Musikern und dem Festspielhaus hinsichtlich der auf den -Bändern festgelegten Aufführung … sind nicht bekannt.“ Demzufolge sei die Klage des Orchestervorstands „zulässig und begründet“.

Warum s Vertrag von 1951, der der / das Recht an sämtlichen -Aufnahmen zusichert, im Fall der zwar 1952 galt, als die Freigabe verweigerte – nun aber, da die die Freigabe erteilt hat, plötzlich nicht mehr gelten soll, dafür gibt das Gerichtsurteil keine überzeugende Begründung. Für Browns Anwalt, Norbert Dzierzenga in Köln, kam das Urteil „völlig überraschend“. Dzierzenga, der seit Jahren die in Fällen von
Leistungsschutz-Rechtsverletzungen vertritt, hatte nicht den geringsten Zweifel daran, dass Brown alles getan hatte, um die Rechtslage vor Veröffentlichung der Aufnahme zu klären. Mit so genannten „Piraten“, die sich über jedes Recht hinwegsetzen (und gegen deren Machenschaften er im Auftrag der oft genug vorgegangen ist), dürfe man Brown auf keinen Fall vergleichen. In diesem Punkt stimmen auch Helmut Schützeichel und sein Anwalt, Dr. Michael Hohl aus , zu: e Seriosität der Firma stehe außer Frage, Brown sei ein ehrenwerter Mann; aber er hätte sich eben vorher mit dem Orchestervorstand in Verbindung setzen müssen.

Dennoch fragt man sich, ob sich die Sache nicht hätte außergerichtlich regeln lassen. Nach Ansicht von wäre das möglich gewesen. o Pfisterer von , der deutschen Vertriebsfirma von , habe gleich nach dem Schreiben der Rechtsanwälte der Kläger angefragt, welche Summe der Orchestervorstand fordere – und zur Antwort bekommen: „Wir fordern kein Geld, sondern dass der Vertrieb der Aufnahme eingestellt wird.“ Selbst als bei der letzten Anhörung vor Gericht gefragt wurde, was denn laut Ansicht der Kläger mit der Aufnahme geschehen solle, offenbar sei es doch ein bedeutendes Dokument, sei die Antwort dieselbe geblieben: Sie wollten kein Geld, sondern die Garantie dafür, dass sämtliche noch nicht ausgelieferten CD-Kopien dieser Aufnahme vernichtet würden. Auch das stellt sich aus Schützeichels Perspektive anders da: „Da die Anwälte von Mr. Brown drohten, uns regresspflichtig zu machen, blieb uns keine andere Wahl, als den Fall vor Gericht zu bringen.“

Wie dem auch sei, es ist zu spät. e Aufnahme ist vom Markt, der Orchestervorstand hat gewonnen – zumindest juristisch. Doch der Preis ist hoch: Wie steht ein Orchester da, das die Veröffentlichung von Weltkultur-e verhindert? Hätte man in dieser besonderen, rechtlich äußerst komplizierten Sache nicht einmal großzügig sein können – gerade weil es sich eben nicht um einen typischen Fallvon Piraterie handelt? Schützeichel, der am Telefon zugänglich und freundlich klingt, holt tief Luft: „Wir können keine Ausnahme machen.Wenn da jeder kommen wollte …“

Auch für geht es ums Prinzip. Er hat sehr viel Zeit, Energie und Geld in die Aufnahme investiert und kämpft weiter um sein Recht. Gegen das Mannheimer Urteil hat er Berufung eingelegt und geht demnächst in die zweite Instanz. Dass Schützeichel einen Schadensersatzprozeß gegen ihn anstrengen wird, davon kann man ausgehen. Allerdings dürfte Brown dann im Gegenzug den Streit verkünden: Der von beiden -Enkeln unterzeichnete 51er Vertrag, so betont Browns Anwalt Dzierzenga, besagt ausdrücklich, dass die Festspielleitung die Klärung sämtlicher Rechte garantiert.

Wie steht es aber um die Leistungsschutzfrist der Aufnahme? Nach § 81 des Urheberrechtsgesetzes läuft sie am 31. Dezember dieses Jahres ab, wäre das Dokument demnach nicht ab nächstem Jahr „frei“? Laut Michael Hohl ist dies eindeutig nicht der Fall: Nach seiner Auffassung gilt die Schutzfrist nur für Aufnahmen, deren Veröffentlichung vertraglich vereinbart wurde – somit weder für die noch für andere nicht-autorisierte Aufnahmen, ganz gleich welchen Alters. Schützeichel betont, dass das Orchester großes Interesse daran hat, die alten er Mitschnitte in bestmöglicher Klangqualität herauszubringen. Den unter zum Beispiel. Oder den legendären unter . In dieser Sache verhandle man schon seit längerer Zeit mit einer Plattenfirma. Nur sei es nicht so einfach, eine seriöse Firma davon zu überzeugen, Aufnahmen herauszubringen, die schon in diversen Piraten-Ausgaben auf dem Markt kursierten und weltweit zigtausend Mal verkauft wurden – für ihn ein Grund mehr, gegen jeden vorzugehen, der nicht-autorisierte Aufnahmen vertreibt.

Trotzdem und noch einmal: Der Fall ist und bleibt ein Ausnahmefall. Und nicht nur Astrid , deren grandiose Brünnhilde in jener Aufführung dokumentiert ist, muss sich angesichts dieses s fragen: Wem ist damit genützt? Was bringt es dem Orchester? Laut Gerichtsurteil steht ihm ein Schadensersatzanspruch zu. Doch wofür? Welcher Schaden wurde ihm durch die Veröffentlichung der zugefügt? Für einen normal denkenden Menschen dürfte das weit schwieriger zu beantworten sein als die Frage, welchen Schaden sich das Orchester in diesem Fall selbst zugefügt hat, nämlich hinsichtlich seiner Reputation.

(C) 2001